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Der Elternbeirat Der Elternbeirat wahrt durch seine Tätigkeit das Beratungsrecht der Eltern in unserer
Einrichtung. Auszug aus dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG): § 14 Zusammenarbeit der Kindertageseinrichtungen mit den Eltern (3) Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und
Träger ist in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten. Soweit die
Kindertageseinrichtung Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres betreut, soll der
Elternbeirat zudem die Zusammenarbeit mit der Grundschule unterstützen. Auszug aus der Kinderhausordnung § 16 Mitarbeit der Eltern 4. Die Personensorgeberechtigen wählen zu Beginn des Kinderhausjahres einen Elternbeirat für die jeweilige Einrichtung, der die Zusammenarbeit zwischen Personensorgeberechtigten, Arbeiterwohlfahrt, Einrichtungsleitungen und Grundschule fördern soll. Der Elternbeirat wird von der Leitung der Einrichtung informiert bzw. beratend nach den gesetzlichen Bestimmungen angehört. |
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